GEMA
Die Gesellschaft für Musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigunsrechte ist ein ziemlich umfassendes Thema und betrifft in der Hauptsache Künstler, die eigene Kompositionen schreiben, veröffentlichen und öffentlich vortragen. Aber auch diejenigen Musiker, die meistens reproduzieren, sollten sich mit diesem wichtigen Thema befassen bzw. deren Agenten oder Manager. Das Nutzungsrecht der GEMA bezieht sich auf vier verschiedene Sektoren: Das mechanische Vervielfältigungsrecht (Veröffentlichung von Songs auf Tonträgern)Öffentliche Darbietungen der Kompositionen und TexteDas sog. Rundfunkrecht (alle Veröffentlichungen unter Pkt. 1 beschrieben, die im Rundfunk gespielt werden.Lizenzrecht aus Synchronisation und Notendruck Den Künstleragenten interessiert aber in erster Linie das unter Pkt. 2 beschriebenen Nut- zungsrecht, sofern er Künstler mit musikalischen Darbietungen in live-Engagements ver- mittelt. Für jede Musikveranstaltung muß ein sog. Musikfolgebogen ausgefüllt werden, egal ob ihr Künstler eigene Titel oder Fremdkompositionen zum Vortrag bringt. Dieser Musikfolgebogen wird bei der zuständigen GEMA angefordert und sollte vom Veranstal- ter und vom Künstler unterschrieben werden und an die zuständige Bezirksdirektion der GEMA weitergeleitet werden. In der Praxis sieht es aber oft so aus, dass diesem Thema von beiden Parteien wenig Beachtung gezollt wird. Darum sollten Sie als Agent dafür sorgen, dass der Künstler bereits einen fertig ausgefüllten Musikfolgebogen für die jeweilige Ver- anstaltung dabei hat. Dann kann dieses Exemplar gleich am Abend der Veranstaltung vom Veranstalter unterschrieben werden. Wenn auch der Künstler unterschrieben hat, leiten sie den Musikfolgebogen an ihre zuständige Bezirksdirektion mit der Bitte, diesen an die ent-sprechende Bezirksdirektion der GEMA zu geben, sofern es sich um Auftritte in verschie- denen GEMA-Einzugsbereichen handelt. Als sinnvoll hat es sich erwiesen, die Bögen eines Monats zu sammeln und dann wie oben beschrieben zu verfahren. Als Agent verdienen sie zwar nichts dabei, aber es ist bares Geld für ihre Künstler und ich sehe diese Tätigkeit als Service für die von uns betreuten Künstler.
BfA
Sind Künstler Arbeitnehmer oder Selbständige? Nach Auffassung des BAG (Bundesarbeitsgericht) befinden sich Arbeitnehmer im Dienste eines Anderen. Ein Arbeitsverhältnis ist die persönliche Abhängigkeit des zur Dienst- leistung Verpflichteten vom Dienstberechtigten gegen Entgeld. Eine Abhängigkeit ist dann gegeben, wenn der Dienstleistende hinsichtlich des Ortes, der Zeit und der Dauer an die Anweisung des Arbeitgebers gebunden ist.
Trotz dieser Definition kann man die Tätigkeit eines Künstlers schwer einordnen. Hier ist der Vertrag, den man mit dem Veranstalter schließt, entscheidend. Liegt ein Engage- mentvertrag vor, der umfassendes Weisungsrecht des Veranstalters festlegt und auch nicht für ein einmaliges Engagement, sondern für eine gewisse Zeit besteht (Wochen-/ oder Monatsengagement) , handelt es sich in den meisten Fällen um eine Nichtselbständige Tätigkeit. Darum empfiehlt es sich, grundsätzlich einen sogenannten Werksvertrag ab- zuschließen, aus dem eindeutig hervorgeht, dass der Künstler nicht weisungsgebunden ist. (vergl. auch Artikel 3/ Heft Juni). Sie sollten auch wissen, dass noch bis 1992 die Bundesarbeit für Arbeit in Nürnberg den Anspruch erhoben hat, alleiniges Organ für die Vermittlung von Arbeitssuchenden – auch im Künstlerbereich – zu sein. Aufgrund vieler geführten Rechtsstreite und insbesondere durch das Engagement des IDKV Hamburg wurde diese Monopolstellung des Arbeitsamtes für die Künstlervermittlung per 01.01.93 mit einem offiziellem Erlaß der BfA vom Dez. 92 aufgehoben. Seit dem ist die Vermittlung von Künstlern in Werksverträge ohne Lizenz der BfA möglich.
Steuern
Zuweilen sind Künstler der Auffassung, dass Steuergesetze nicht auf sie zutreffen. Hier muß ich eindringlich warnen. Der Fiskus findet jeden regelmäßig arbeitenden Künstler, auch wenn dieser nur an Wochenenden und in anderen Städten auftritt. Bedenken sie, jeder Veranstalter macht Zeitungs-/ und Plakatwerbung und sie glauben nicht, wie spitzfindig die Steuerbeamten/ Steuerfahndung bei der Suche nach nicht zahlungswilligen Künstlern ist. außer einer saftigen Geldstrafe bedeutet das oft eine hohe Nachzahlung vo Einkommens- Steuer und es ist ihre Aufgabe als Agent für eine ordentliche Anmeldung der EkSt mit Hilfe eines Steuerberaters zu sorgen. Bei unserem Gewerbetrieb als Künstleragentur befassen wir uns in der Hauptsache mit der Einkommenssteuer und der Umsatzsteuer. Versteuert wird bei einem Selbständigen nur, was unter dem Strich übrig bleibt. Man macht also eine Gewinn- und Verlustrechnung. Alle Arten von Rechnungen (Einnahme/ Ausgabe), Quittungen und Belege werden gesammelt. Sinnvoll ist, sich einen Ordner anzulegen, den sie mit Trennblättern nach Monaten unterteilen und für jeden Monat noch eine Unterteilung nach Einnahmen und Ausgaben vornehmen. So bringen sie Ordnung in ihre Buchhaltung und ihr Steuerberater tut sich leichter beim Buchen der monatlichen oder vierteljährlichen Abrechnung. Es versteht sich von selbst, dass in diesen Ordner nur Belege gehören, die mit ihrer beruflichen Tätigkeit zusammen hängen. Auf allen Belegen muß die gesetzliche MWST ausgewiesen sein. Bei Bewirtungsbelegen soll unbedingt die Rückseite ausgefüllt werden mit Unterschrift. Errechnet sich (vor allem in den ersten Jahren ihrer Tätigkeit als Agent) ein Verlust, ist es klar, dass sie keine EkSt zahlen müssen. Allerdings wenn sie noch andere Einnahmen haben , z.B. aus nichtselbständiger Tätigkeit, wird dieser Verlust mit den erzielten Einnahmen hieraus verrechnet. Nach dem ersten Jahr ihrer Selbständigkeit wird das Finanzamt die Steuervorauszahlungen (1/4jährl.) Vorgeben basierend auf dem Gewinn des vorhergehenden Jahres.
Umsatzsteuer
Als sogenannte „Verbrauchssteuer „ wird sie bei fast jedem Kaufvorgang fällig. Die Unter- nehmer arbeiten die MWST bereits in ihren Verkaufspreis ein und geben somit diese Steuer an den Endverbraucher weiter. Sie müssen also auch bei ihren Gagenkalkulationen unbedingt die MWST hinzurechnen. Der Satz bei Musikgruppen liegt bei 16% und bei Varieté-, Theater-, Kabarettdarbietungen bei 7% MWST. So kommen sie in den Vorzug, die von ihnen bezahlte Umsatzsteuer (z.B. für Instrumente, Büromaterial, Benzin usw.) als Vorsteuerabzug wieder geltend zu machen. Haben sie nämlich bei ihren Einkäufen mehr UST bezahlt als sie bei ihren Engagements eingenommen haben, so wird dies gegeneinander aufgerechnet und sie erhalten gegebenenfalls eine Umsatzsteuer-Rückerstattung. Betriebe mit einem Jahresumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr von Nicht mehr als DM 32.500,-- und mit einem zu erwartenden Jahresumsatz im laufenden Kalenderjahr von nicht mehr als DM 100.000,-- ,--,sind nicht USt-Pflichtig. Jedoch durch die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges könnte es aber durchaus günstiger sein, die MWST auf die Gagen zu erheben und eine USt-Pflicht zu beantragen. Dies bedarf in jedem Fall einer Prüfung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe um festzu- stellen, welcher Fall für sie am günstigsten ist.
Beschränkte EkSt-Pflicht nach § 50a, Abs. 1 (Ausländersteuer)
Dieses Thema ist selbst für Finanzbeamte nicht einfach zu erläutern. Grundsätzlich ist es so, dass im Ausland beheimatete und versteuerbare Künstler, die in der BRD auftreten, von der Gage die Ausländersteuer an das zuständige Finanzamt für Körperschaften unaufgefordert Vierteljährlich abführen müssen. Diese Steuer ist eine beschränkte Einkommenssteuerpflicht. Als Agent sind sie Zweitschuldner sofern sie ein vertragliches Innenverhältnis mit dem Künstler haben. D.h., sie kaufen den ausländischen Künstler für ein oder mehrere Auftritte ein und vermitteln diesen dann weiter an den hier in der BRD ansässigen örtliche Veranstalter. Aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommen zwischen EG-Ländern und z.B. USA sollten sie vom zuständigen Finanzamt eine Bestätigung für die einbezahlte Ausländersteuer fordern, die sie dem ausländische Künstler weiterleiten und dieser die in der BRD bezahlten EkSt gegen die Steuerschuld an seinem Heimatort anrechnen kann. Formulare zur Anmeldung der Ausländersteuer erhalten sie von ihrem zuständigen Finanzamt für Körperschaften. Per 1. Januar 1996 wurde der Steuerabzug bei in Deutschland beschränkt steuerpflichtigen Ausländern von 15% auf 25% angehoben.Dieser Betrag soll von den Einnahmen des Künstlers vom Schuldner der Vergütung (Veranstalter oder Agent) einbehalten werden und an das zuständige Finanzamt für Körperschaften abgeführt werden. Erschwerend kommt hinzu, dass das Bundesministerium für Finanzen die Auffassung vertritt, das alle Einnahmen (auch Essensgeldpauschalen, Reisekosten, Hotelübernachtungen) zum versteuerbaren Einkommen gehören und somit der Abzugssteuer des § 50a EkSt-Gesetz unterliegen. Da die gültige Umsatzsteuer fiktiv für die Berechnung der Abgabeschuld einzubeziehen ist, ergibt sich folgendes Rechenbeispiel, wenn der ausländische Künstler DM 500,-- Gage und DM 200,-- Reisekosten netto mit nach Hause nehmen will:
Gage für d. Veranstalter DM 1.008,61
+ 16% MWST DM 161,37
Bruttogage DM 1.169,98
Ausländersteuer ./. 25% DM 292,50
Solid.Zuschlag ./. 5,5% DM 16,09
MWST im Abzugsverfahren * ./. 16% DM 161,37
Netto f. Künstler inkl. Reisekosten DM 700,--
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MWT bzw. UST im Abzugsverfahren bedeutet, dass diese rechnerische MWST bei ihrer Umsatzsteuererklärung voll abgeführt werden muß ohne gegen eigene bezahlte Umsatzsteuer geltend gemacht zu werden.
Sie sehen, ihr Veranstalter muß für diesen Künstler DM 1.169,98 inkl. MWST Bezahlen, ohne das ihre Provision enthalten wäre. Um ihnen die Kalkulation beim Verkauf von ausländischen Künstlern zu vereinfachen und jeder zu verpflichtende ausländ. Künstler von der Nettogage die er bekommt, ausgeht, hier ein klassischer Dreisatz zur Errechnung: Netto-Künstlergage geteilt durch 59,83% x 100 = Bruttogage Die Netto-Künstlergage entspricht somit 59,83 % der Bruttogage inkl. MWST.
ID-Nummer
Jeder, der in der EG mit dem europäischen Ausland Handel betreibt, wird in einem Zentralcomputer beim Finanzamt Saarlouis gespeichert und erhält eine ID-Nummer (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer). Dies gilt auch für Firmen, die eine Dienstleistung verkaufen, also auch für Künstleragenten. Diese ID-Nummer muß auf jede Rechnung , die zu einem Geschäftspartner (Künstler) ins europ. Ausland geschickt wird, angegeben werden und auch die entsprechende Nummer ihres ausländischen Rechnungsempfängers muß auf der Rechnung eingetragen werden. Ist das nicht der Fall, müsste die im Heimat- land des Rechnungsstellenden übliche MWST zum Rechnungsbetrag dazugerechnet werden, bzw. wird bei einer evtl. UST-Prüfung durch das Finanzamt aus dem Nettobetrag er- rechnet und müsste nachgezahlt werden. Es ist also ratsam die ausländischen Künstler, denen sie eine Provisionsrechnung stellen würden (wie vorhin in unserem Beispiel für Ausländersteuer), nach der ID-Nummer zu fragen, die in jedem EG-Land allerdings anders genannt wird. Eine Liste hierüber sollten sie sich beim Bundesamt für Finanzen (Außenstelle Saarlouis) anfordern. Zur Kennzeichnung des Mitgliedstaates, der die USt-ID-Nummer erteilt, wird der Nummer ein Präfix vorange- gestellt, z.B. BE – BELGIEN DE –DEUTSCHLAND DK – DÄNEMARK EL – GRIECHENLAND GB – VEREINIGTES KÖNIGREICH usw.
KSK
Die Künstlersozialkasse wurde 1983 ins Leben gerufen und ist eine Pflichtversicherung für Künstler zur Abdeckung von Kranken- und Rentenversicherung. Jeder Künstler muß Mitglied sein, sofern er nicht über der Beitragsbemessungsgrenze verdient oder aber durch Andere Versicherungen privat ausreichend abgesichert ist und dies auch nachweisen kann. Liegt der Künstler über der Beitragsbemessungsgrenze, kann er sich per Antrag von der dieser Pflichtversicherung befreien lassen. Jeder Veranstalter ist verpflichtet, von den ausbezahlten Gagen (egal ob deutsche oder ausländische Künstler und unabhängig davon ob der auftretende Künstler bei der KSK pflichtversichert ist oder nicht) den jeweiligen für das Kalenderjahr gültigen KSK-Satz abzuführen. Hierfür gibt es einen Meldebogen pro jahr, den man in Oldenburg anfordern sollte um einer eventuellen Nachzahlung vorzubeugen. Die KSK führt auch regelmäßig (wie die z.B. die AOK) Betriebsprüfungen durch. Für das Jahr 2000 ist der Meldesatz im Bereich Musik bei 4%. Dieser wird aber für jedes Jahr neu von der KSK festgelegt.
Auch Agenten gehören zum meldepflichtigen Kreis, sofern sie als bevollmächtigter Vertreter der Künstlers auftreten. Bei reinen Vermittlungsgeschäften erfolgt keine Entgeldzahlung des Agenten an den Künstler und somit tritt auch keine Abgabeverpflichtung an die KSK ein. Zur Abgabepflicht von Agenten und Veranstaltern möchte ich Ihnen dringend an- raten, sich bei der KSK Oldenburg (Tel. 04421/ 3080) die Informationsschrift Nr. 4 zu bestellen, um sich genauer in dieses umfassende Thema einzulesen. Grundsätzlich ist zu sagen, dass die KSK eine für Künstler preiswerte Form der sozialen Absicherung darstellt und ein MUSS für den Künstler sein sollte.
Viele Grüße
Ihre Gaby Skarda
2000-09-15 | Nr. 28 | Weitere Artikel von: Gaby Skarda